Bisher wird für Aufwendungen von berücksichtigungsfähigen Angehörigen Beihilfe nicht gewährt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des berücksichtigungsfähigen Angehörigen im vorletzten Jahr vor der Antragstellung € 18.000 überstiegen hat (§ 80 Abs. 3 Satz 2 NBG).
Diese Einkommensgrenze wird mit Runderlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 06.12.2021 im Vorgriff auf eine im Jahr 2022 anstehende Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO) ab dem 01.01.2022 auf € 20.000 angehoben.